AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
von Herzwerk Taetowierungen
1. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche in dem Tattoostudio „Herzwerk Tätowierungen“ anzufertigenden Tätowierungen unabhängig von der jeweils ausführenden Person.
2. Sämtliche vertraglichen Verpflichtungen mit Bezug auf die Erstellung einer Tätowierung entstehen im Falle der bei dem Studio selbständig Tätigen immer und ausschließlich zwischen dem beauftragten Tätowierer persönlich und dem Kunden.
3. Kinder und Jugendliche werden nicht tätowiert. Personen, welche unter Betreuung stehen werden in Einzelfällen nach freier Einschätzung des Tätowierers dann tätowiert, wenn bei der Terminvereinbarung wenigstens eine nachweislich betreuungsberechtigte Person zugegen ist, ihre Zustimmung zu der Durchführung der Tätowierung schriftlich erklärt und die Zustimmung sämtlicher weiterer abwesender Betreuer ebenfalls schriftlich erklärt wird.
4. Vertragsgegenstand wird stets das, worüber im Termin zur Erstellung der Tätowierung zwischen den Parteien eine Übereinkunft erzielt wird. Dies erfolgt regelmäßig durch eine Freigabe der auf die Haut übertragenen Vorlage (Stencil oder Freihandzeichnung) durch den Kunden. Im Vorfeld hierzu als Inspirationsquelle herangezogenes Bildmaterial ist für die Bestimmung der geschuldeten Tätowierung nicht relevant.
5. Soweit der Kunde vor der Durchführung der Tätowierung erhebliche Änderungen an dem Motiventwurf oder gar die Erstellung eines völlig neuen Entwurfs wünscht und diese Änderungswünsche diesseits umzusetzen sind, so ist der daraus entstehende Mehraufwand von diesem zu tragen. Dieser wird mit € 100,- pro angefangener Stunde berechnet.
6. Soweit über die zu erstellende Tätowierung kein Festpreis vereinbart wird, sind sämtliche Prognosen über den zu erwartenden Preis der Tätowierung nicht bindend, da der anfallende Arbeitsaufwand von vielen Faktoren abhängt, die im Vorfeld nicht abzuschätzen sind.
7. Der Kunde leistet mit dem Vertragsschluss über eine Tätowierung eine Anzahlung. Die Anzahlung dient sowohl zur Fixierung des vereinbarten Tattootermins als auch zur Abgeltung des Aufwandes der jeweiligen Terminvorbereitung. Sie ist an den Kunden nur zurückzuzahlen, wenn entweder
• eine Terminabsage durch den Kunden spätestens 48 Stunden vor der Durchführung des ersten der vereinbarten Termine erfolgt, oder
• eine spätere Absage des ersten der vereinbarten Termine aufgrund von Umständen erfolgt, die der Kunde nachweislich nicht zu vertreten hat, oder
• der Tätowierer den Termin aufgrund von Gründen absagt, die er zu vertreten hat
Eine Erstattung der Anzahlung erfolgt auf demselben Weg, auf welchem sie geleistet wurde. Eine Rückerstattung der Anzahlung ist ausgeschlossen sobald mit der Tätowierung begonnen oder ein zeichnerischer Entwurf der Tätowierung erstellt wurde.
Soweit die Terminabsage nach der Fertigung eines Entwurfs erfolgt, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Überlassung der Entwurfszeichnung. Dies dient der Sicherung der Urheberrechte des jeweiligen Tätowierers.
Die Anzahlung wird mit dem später zu entrichtenden Gesamtpreis der Tätowierung verrechnet. Erfolgt eine Bezahlung in mehreren Terminen, so wird die Anzahlung mit dem für den letzten Termin zu leistendem Honorar verrechnet.
Im Falle einer Terminabsage durch den Kunden aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, hat dieser Anspruch auf die Vereinbarung jeweils eines Ersatztermins. Im Falle der Vereinbarung eines solchen hat der Kunde keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Erfolgt die Terminabsage aufgrund von Umständen die der Kunde zu vertreten hat, so steht die Vereinbarung von Ersatzterminen im Ermessen des Tätowierers. Ein Recht auf bevorzugte Behandlung bei der Vergabe eines Ersatztermins besteht nicht.
In Fällen einer Terminabsage durch den Tätowierer wird ein Ersatztermin vereinbart, welcher zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattzufinden hat. Eine Terminvereinbarung ist nur bindend, wenn sie durch uns in Textform bestätigt wird. Von den vorstehenden Regelungen wird die Vorschrift des § 648 Satz 2 BGB nicht berührt. Ein unangekündigtes Nichterscheinen zum Termin wird in aller Regel als Kündigung des Vertrags zu werten sein.
8. Die Zahlung des Honorars erfolgt unmittelbar nach Durchführung eines jeden Termins in bar.
9. Die Durchführung eines jeden Termins steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sich bei diesem nicht in einem Zustand befindet, welcher der Durchführung der Tätowierung entgegensteht.
Hierzu zählen insbesondere
• Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation
• Die Einnahme gerinnungshemmender oder sonstiger Medikamente, welche die Durchführung einer Tätowierung ausschließen oder wesentlich erschweren
• Die unabgesprochene Applikation von Oberflächenanästhetika
• Erkrankungen, welche die Durchführung einer Tätowierung ausschließen oder wesentlich erschweren (dies gilt auch, wenn ein begründeter Verdacht einer entsprechenden Erkrankung besteht)
• Eine bekannte Allergie gegen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben oder sonstige Tätowiermittel • Ein für den Tätowierer unzumutbarer hygienischer Zustand des Kunden
• Ein Geistes- oder Reifezustand, welcher der wirksamen Einwilligung in eine
Körperverletzung entgegensteht
• Schwangerschaft oder Stillzeit der Kundin
Dasselbe gilt, wenn der Kunde sich auf eine Art und Weise verhält, welche die erfolgreiche Durch- führung der Behandlung als unsicher erscheinen lässt. Der Kunde hat vor jedem Termin eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. Unterlässt er dieses oder ist er rechtlich hierzu nicht in der Lage oder liegt sonst ein in diesem Vertrag geregelter Grund in der Person oder dem Verhalten des Kunden vor, welcher der Durchführung des jeweiligen Termins entgegensteht, so gilt dies als Terminabsage durch den Kunden aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.
10. Soweit es sich bei der gewünschten Tätowierung um ein Cover-Up handelt wird keine Gewähr dafür übernommen, dass eine vollständige Abdeckung des zu überdeckenden Tattoos erreicht wird. Zugleich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund von Wechselwirkungen zwischen der bereits vorhandenen und der neu einzubringenden Tätowierfarbe sowohl zu ästhetisch ungewollten Ergebnissen als auch nicht vorhersehbaren Reaktionen der Haut sowie Narbenbildung kommen kann. Für die Folgen solcher Interaktionen zwischen dem bereits vorhandenen Tattoo und der Cover-Up-Tätowierung kann eine Haftung nicht übernommen werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nicht absehbar ist, wie viele Sitzungen zur Fertigstellung des Werks notwendig werden.
11. Soweit es auf zu tätowierenden Hautarealen im Vorfeld der Tätowierung zu einer Laserbe- handlung gekommen ist, kann dies die Qualität und Haltbarkeit der Tätowierung nachteilig beeinflussen. Dasselbe gilt für bereits vernarbte Hautareale. Für unerwünschte optische Effekte, Farbabweichungen, Narbenbildungen, Farbverläufe, Wundheilungsstörungen und/oder sonstige unerwünschte Folgen der Tätowierung laserbehandelter oder anderweitig vernarbter Haut kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden.
12. Für die orthografische Richtigkeit einer Tätowierung – gleich in welcher Sprache - wird keinerlei Haftung übernommen. Dasselbe gilt für Datumsangaben etc. in fremden Formaten. Der Kunde wird ausdrücklich aufgefordert, sich vor der Durchführung der eigentlichen Tätowierung zu versichern, dass der gewünschte Schriftzug die begehrte Schreibweise und korrekte Rechtschreibung aufweist.
13. Für Komplikationen, welche außerhalb unserer Beherrschbarkeit liegen (z.B. Pigmentmigrationen - sogenannte Blowouts - aufgrund einer dafür prädestinierten Hautbeschaffenheit, allergische oder nichtallergische Fremdkörperreaktionen sowie Fototoxische Reaktionen auf eine Tätowierfarbe, usw.) können wir keine Haftung übernehmen.
14. Für Komplikationen bei der Wundheilung und daraus möglicherweise resultierende Folgen (Wundinfektionen, Vernarbungen, Beschädigungen einer Tätowierung etc.) infolge von Nachsorgefehlern oder Nachlässigkeiten durch den Kunden wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Der Kunde wird aufgefordert, sich an die ihm überlassene Pflegeanleitung zu halten und im Falle eines unerwarteten Heilungsverlaufs unmittelbar mit uns in Kontakt zu treten oder – bei erheblichen Problemen oder Komplikationen - außerhalb unserer Geschäftszeiten einen fachlich versierten Arzt aufzusuchen.
15. Sollte es im Zuge der Abheilung einer Tätowierung zu Farbverlusten der Tätowierung kommen, so kann der Kunde ein unentgeltliches Nachstechen nur dann verlangen, wenn diese ihre Ursache nicht in einer unsachgemäßen Pflege der Tätowierung nach der Durchführung des Termins haben oder durch nachteilige Umwelteinflüsse (UV-Exposition) entstanden sind. In allen anderen Fällen sind Nachstechtermine entgeltlich.
Soweit der Kunde nicht binnen 6 Monaten nach Vollendung der Tätowierung anzeigt, dass ein unverschuldeter Farbverlust eingetreten ist, wird vermutet, dass ein solcher durch den Kunden verschuldet oder durch Umwelteinflüsse entstanden ist. Erfüllungsort für die Nachstechtermine ist – soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist – das Studio Herzwerk Taetowierungen in Sickte. Für die Vereinbarung und Durchführung eines Nachstechtermins gelten die Regelungen der Ziffern 4 zur Terminabsage sowie der Ziffer 6 entsprechend.
16. Für eine Verschmutzung oder Beschädigung der von dem Kunden getragenen Kleidung und des Schuhwerks sowie sonstiger eingebrachter Gegenstände haften wir lediglich, wenn uns diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
17. Der Kunde gewährt dem Tätowierer ein unentgeltliches inhaltlich, räumlich, sowie zeitlich unbeschränktes Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an sämtlichen Fotografien, welche dieser von der erstellten Arbeit anfertigt. Der Tätowierer gewährt dem Kunden ein unentgeltliches inhaltlich, räumlich, sowie zeitlich unbeschränktes Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an der Tätowierung.
Dieses Recht schließt eine kommerzielle Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Verwendung nicht ein. Hierzu ist eine Zustimmung des Tätowierers einzuholen. Soweit dem Kunden im Vorfeld der Tätowierung Entwurfs- oder Vorzeichnungen überlassen werden, dient dies lediglich zur Terminvorbereitung. An solchen grafischen Arbeiten wird mit Überlassung keinerlei Nutzungsrecht übertragen. Insbesondere ist es untersagt, diese anderweitig in eine Tätowierung überführen zu lassen. Eine unerlaubte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks löst ebenso Schadensersatzansprüche aus, wie es auch einen Straftatbestand darstellt.
18. Es gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese nicht zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen.